AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der FB24 AG («AGB»)

Geltungsbereich:

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen dem Kunden und der FB24 AG (nachfolgend FB24 genannt).
    FB24 erbringt Dienstleistungen, Beratungen und Expertisen aller Art, insbesondere auf den Gebieten der Brand- und Wasserschadensanierung, der Industriewartung, des Brand- und Wasserschutzes, der Leckortung und Bautrocknung, der Altlasten- und Schadstoffentfernung, der Unterhaltsreinigung von Gebäuden, Wohnungen und Büroräumlichkeiten sowie Dekontaminations- und Präventionsmassnahmen in den genannten Bereichen.
    Darüber hinaus kann das Unternehmen als Generalunternehmer für Umbauten und Sanierungen sowie Revitalisierungen von Innenausbauten und Inneneinrichtungen tätig sein.
  2. Diese AGB sind Bestandteil des zwischen dem Kunden und FB24 geschlossenen Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen («Vertrag»), unabhängig von dessen Form und Bezeichnung.
  3. Abweichungen von diesen AGB und insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von FB24 ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt worden sind.
 

Angebote (Offerten)

  1. Angebote der FB24 sind, soweit nicht anders angegeben, hinsichtlich der angegebenen Mengen unverbindlich und erfolgen unter dem Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.
  2. Die Angebote werden von FB24 nach bestem Wissen erstellt. FB24 übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mengenangaben.
  3. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  4. Ein von FB24 unterbreitetes Angebot ist hinsichtlich der Ausführungsfristen 30 Tage ab dem im Angebot genannten Datum verbindlich, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Jeder Auftrag, der nach Ablauf dieser Frist erteilt wird, bedarf der schriftlichen Bestätigung durch FB24.
  5. Prospekte, Kataloge und dergleichen sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich vertraglich zugesichert sind.
 

Abnahme des Werkes bei Bauverträgen

  1. FB24 informiert den Kunden rechtzeitig über den Termin der Abnahmeprüfung.
    Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das vom Kunden und von FB24 zu unterzeichnen ist.
    Die Abnahme kann nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden.
    Bei unwesentlichen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen, gilt die Abnahme als erfolgt.
    Der Kunde hat FB24 eine angemessene Frist zur Beseitigung der protokollierten Mängel zu setzen.
  2. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn:
    a.  sie ohne Verschulden von FB24 zum vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann,
    b.  der Kunde die Abnahme oder die Unterzeichnung des Protokolls unberechtigt verweigert.
  3. Mit der Abnahme ist die Vertragsleistung erbracht und die Mängelrüge (vgl. Ziff. 44.) und Verjährungsfristen (vgl. Ziff. 43.) für Mängelrechte beginnen zu laufen.
 

Übergang von Nutzen und Gefahr

  1. Nutzen und Gefahr gehen – soweit nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart wurde – spätestens mit Eingang der Lieferungen beim Unternehmer, im Falle von Montageleistungen mit erfolgter Montage, auf den Besteller über.
  2. Bei in sich abgeschlossenen Teillieferungen bzw. Montageleistungen erfolgt der Übergang von Nutzen und Gefahr für diese Teile gesondert.
 

Preise (Abrechnung)

  1. Die Leistungen von FB24 werden nach Aufwand gemäss der jeweils gültigen Preisliste berechnet, sofern nicht ein Pauschalpreis vereinbart oder der Aufwand nach Aufwand angeboten wird.
  2. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer. Die gesetzlichen Abgaben werden dem Kunden zu den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
  3. Soweit Expertisen, Messungen, Berechnungen, Pläne oder Musterarbeiten als Grundlage für die Ausarbeitung von Offerten der FB24 notwendig waren und keine Auftragserteilung erfolgt, schuldet der Kunde eine Entschädigung gemäss Norm SIA 118 Art. 48-54
  4. Abzüge vom Rechnungsbetrag seitens des Kunden sind nicht gestattet.
  5. FB24 ist berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen. Diese sind bei Erhalt zahlbar
  6. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins von 5% gemäss OR 104 Abs. 1 in Rechnung gestellt. Weiters ist der Vertragspartner im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet, FB24 alle im Zusammenhang mit der Forderungseintreibung offener Rechnungsbeträge entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, wie Mahn-, Inkasso-, Inkassospesen, Auskunfts- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
  7. Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt per Einschreiben erfolgen.
 

Überstunden-, Nacht-, Samstag- oder Sonntagsarbeit

  1. Wird auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen Gründen Überstunden-, Nacht-. Samstag- oder Sonntagsarbeit geleistet, so wird der Aufwand hierfür nach den Ansätzen in der derzeit gültigen Preisliste separat in Rechnung gestellt, sofern diese nicht in der Offerte erfasst wurden. Zuschläge für erschwerende Umstände werden verrechnet, sofern diese bei der Offert Stellung nicht bekannt waren oder nicht erfasst werden konnten.
    Als erschwerende Umstände gelten z.B. Lohnzuschläge für ausserordentliche Schmutzarbeiten, Arbeiten in nassen Kanälen, beengten Räumen oder in grosser Höhe (über 3 Meter), in Räumen mit einer Raumtemperatur von mehr als über 45ºC und gesundheitsgefährliche Arbeiten.
  2. Ändern sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und dem vereinbarten Liefertermin die der Preisbildung zugrunde liegenden Umstände, insbesondere Währungsparitäten oder öffentliche Abgaben, Gebühren, Zölle etc. ist FB24 berechtigt, die Preise und Konditionen den geänderten Verhältnissen anzupassen.
 

Regieleistungen/nach Aufmass angebotene Leistungen

  1. Regieleistungen, die ausserhalb des Leistungsverzeichnisses in Auftrag gegeben werden, werden von FB24 gesondert in Rechnung gestellt. Allfällige Preisnachlässe auf die Vertragsleistung gelten nicht für Regieleistungen.
  2. Regiearbeiten werden auf der Grundlage der erstellten Tagesrapporte nach den jeweils gültigen Preislisten abgerechnet, sofern in der Offerte nichts anderes vereinbart ist.
  3. Bei Regiearbeiten ist der Kunde verpflichtet, die Rapporte von FB24 täglich zu prüfen und zum Zeichen der Anerkennung der darin aufgeführten Arbeiten abzuzeichnen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Unterzeichnet der Kunde die Rapporte von FB24 unberechtigterweise nicht, kann FB24 nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
  4. Nach Aufmass angebotene Leistungen werden durch FB24 mittels Tabellen oder Auf- massblättern dokumentiert.
 

Zuzug von Dritten durch FB24

  1. Für die Vertragserfüllung kann FB24 Dritte beiziehen.
  2. Kunde ist damit einverstanden, dass FB24 Informationen und Daten, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, zu den genannten Zwecken an Subunternehmer bzw. beigezogene Partner oder Dritte weitergibt.
 

Übernahme von Abfällen

  1. Die Entsorgung / Vernichtung anfallender Altchemikalien / Sonderabfälle und eventuell anfallenden Abwassers hat grundsätzlich gemäss den kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zu erfolgen. Die Entsorgungspreise sind von den regionalen Gegebenheiten abhängig.
  2. FB24 erstellt auf Wunsch ein individuelles Angebot oder es erfolgt die Entsorgung nach Aufwand gegen Nachweis.
  3. Abrechnungsgrundlage für die Entsorgung sind die Wiegescheine und Entsorgungsnachweise der durch die FB24 beauftragten Transporteure bzw. Abfallsammler.
 

Schutz der Pläne

  1. Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen und dergleichen der FB24 sind urheberrechtlich geschützt. Eine vollständige oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung der FB24 zulässig, ebenso die Weitergabe und wiederholte Verwendung durch Dritte oder den Kunden selbst.
    Der Kunde ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen der oben genannten projektbezogenen Unterlagen den Namen des Verfassers FB24 AG bekannt zu geben.
 
Vertragsabschluss und Leistungen
  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen von den Parteien schriftlich vereinbart werden. Beanstandungen, Mahnungen, Mängelrügen usw. bedürfen der Schriftform.
  2. Änderungen des Vertragsumfangs können sich auf die vereinbarten Preise und Fristen auswirken.
 

Kündigung

  1. Der Vertrag kann, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Werktagen schriftlich gekündigt werden.
  2. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung hat der Kunde FB24 das vereinbarte Honorar für die bereits erbrachten Leistungen sowie die angefallenen Spesen und sonstigen Aufwendungen zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Kunde FB24 schad- und klaglos zu halten.
  3. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit (d.h. 2 Tage oder weniger vor Arbeitsbeginn), so ist die kündigende Partei verpflichtet, der anderen Partei den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum vereinbarten Honoraranspruch auch für bereits erbrachte Leistungen sowie angefallene Spesen und sonstige Auslagen.
 

Gewährleistung und Schadenersatz

  1. Gewährleistungsansprüche des Kunden können nur nach schriftlicher Mängelrüge geltend gemacht werden. Die Mängelrüge hat ausschliesslich im Rahmen einer gemeinsamen Schlussabnahme nach Fertigstellung der Gesamtleistung oder mittels eingeschriebenen Briefes binnen 10 Tagen ab Übernahme der Leistung oder Teilleistung durch den Auftraggeber zu erfolgen.
  2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.
  3. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von FB24 innerhalb angemessener bzw. zu vereinbarender Frist zu erfüllen.
  4. Behebt der Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel selbst oder lässt er diesen durch Dritte beheben, so hat FB24 die dadurch entstandenen angemessenen Kosten nur dann zu tragen, wenn FB24 dieser Mängelbehebung vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder die vereinbarte Frist zur Mängelbehebung nicht eingehalten hat.
  5. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden oder Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Konsumenten um Schäden an zur Bearbeitung übergebenen Sachen handelt.
  6. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach Abnahme der Leistung.
 

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Sämtliche Streitigkeiten unterstehen Schweizer Recht.
    Der Gerichtsstand befindet am Sitz der FB24.